Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Ortho-Reha Neuhof GmbH, Gundelfinger Straße 6, 90451 Nürnberg, Deutschland (nachfolgend Lieferer genannt). Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, unverbindlich.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und sind auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.

2. VERTRAGSSCHLUSS, UNTERLAGEN, TECHNISCHE NORMEN, PREISE, VERPACKUNG

2.1 Angebote des Lieferers, insbesondere die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind unverbindlich.

Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

2.2 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer und die Kosten der Verpackung. (vgl. 3.1).

2.3 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERSAND

3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich Ab-Werk des Lieferers, 90451 Nürnberg, Deutschland.

3.2 Mangels Weisung des Bestellers bestimmt der Lieferer Beförderer, Beförderungsart und -mittel.

3.3 Transport und Versand erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich die Lieferung aus Gründen, welche beim Besteller liegen, verzögert.

3.5 Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt die ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Besteller über.

4. LIEFERZEIT, VERZUG, RÜCKTRITT

4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.

4.2 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.

5. ABNAHME

Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen.

Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5 % zu bezahlen.

Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt.

Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.

6. PREISE UND ZAHLUNG

6.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise.

6.2.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro (€), soweit keine gesonderte Vereinbarung für eine andere Landeswährung getroffen wurde, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine gesetzliche Befreiung vorliegt und zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versandkosten.

6.2.2 Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Datum Faktura netto ohne Abzug zu erbringen.

Alle Zahlungen erfolgen in Euro „frei Zahlstelle“ des Lieferers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens drei Wochen vor Produktionsaufnahme.

6.3 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.

Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.

6.4 Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug
Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen.

Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus anderen Verträgen Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung in der Vermögens- und/oder der Liquiditätslage des Bestellers ein, oder wird eine solche vor Vertragsschluss schon bestehende wesentliche Verschlechterung erst nach dem Abschluss des Vertrags bekannt, so steht dem Lieferer ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Besteller nach Zahlungsaufforderung nicht zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen Leistung des Lieferers bereit ist.

7. VERANTWORTLICHKEIT FÜR VERTRAGSMÄSSIGKEIT DER WARE (SACH- UND RECHTSMÄNGEL)

7.1 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen.

Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.

7.2 Behandlung und Lagerung
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.

7.3 Nachbesserung, Ersatzlieferung
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben.

Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller die Ware zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden.

Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Lieferer unverzüglich zu informieren und dessen vorherige Einwilligung einzuholen.

Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung – berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).

7.4 Minderung, Vertragsaufhebung
Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.

7.5 Ausschluss weiterer Verantwortlichkeit des Lieferers
Soweit nicht in den Nummern 7.1 bis 7.4, 9. und 10. geregelt, ist der Lieferer für Vertragswidrigkeiten und Schäden – gleich aus welchen Rechtsgründen – nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Mängel verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder anderen indirekten Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Vorsatz, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

7.6 Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.

7.7 Beachtung von Instruktionen des Lieferers
Instruktionen des Lieferers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten. Beachtet der Besteller diese Instruktionen nicht und entstehen hieraus Schäden, sind diese von ihm selbst zu tragen.

8. PLÄNE, VERKAUFSUNTERLAGEN, GEHEIMHALTUNG

8.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.

Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden (vgl. Nr. 2.2).

8.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden und so lange sie nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in Nr. 8.1 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst wie zugänglich gemacht werden dürfen. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.

9. VERANTWORTLICHKEIT FÜR NEBENPFLICHTEN

Für die Erfüllung der vertraglichen (einschließlich vor- oder nachvertraglicher) Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nr. 4, 7.5 sowie Nr. 10 ein.

10. NICHTBELIEFERUNG, UNMÖGLICHKEIT, UNVERMÖGEN

Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nr. 7.5 findet entsprechende Anwendung.

11. HÖHERE GEWALT

11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:

Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.

11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.

12. SONSTIGE VERANTWORTLICHKEIT DES LIEFERERS

Soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferer, insbesondere auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Nr. 7.5 gilt entsprechend.

13. VERJÄHRUNG

Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (vgl. Nr. 3).

Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.

Die gesetzliche Verjährung wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens und wegen zwingender gesetzlicher Ansprüche (z. B. nach Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

14. EIGENTUMSVORBEHALT

14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers.

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt.

14.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).

14.3 Der Lieferer ist zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

14.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises abschließen.

14.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

14.6 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, auch zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren im Verhältnis zum Gesamtwert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Nr. 14.1 bis 14.5 gilt ebenfalls für die neue Sache.

15. REGELUNGEN ZUR UMSETZUNG DER VERORDNUNG (EU) 2017/745 (MDR)

15.1 Festlegung der Rolle des Bestellers und Lieferers

Der Besteller ist Händler im Sinne des Art. 2 Nr. 34 MDR.

Der Lieferer ist in den Fällen des Artikel 2 Nummer 30 MDR einem Hersteller gleichzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er als Händler, oder Importeur ein Produkt auf dem Markt unter dem eigenen Namen bereitstellt, oder Änderungen eines bereits im Verkehr befindlichen Produktes vornimmt, die Auswirkungen auf die Konformität des Produktes haben könnten.

Insoweit hat der Besteller gegenüber dem Lieferer die Pflichten der Nummer 15 der AGB einzuhalten.

15.2 Festlegung der Pflichten des Bestellers

15.2.1 Der Besteller verpflichtet sich alle die ihm gemäß Art. 14 MDR auferlegten Pflichten zu erfüllen. Dies sind insbesondere:

15.2.1.1 Der Besteller überprüft gemäß Art 14 II a, d MDR, bevor er das Produkt auf dem Markt bereitstellt, ob das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt, eine EU-Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt wurde und gegebenenfalls vom Hersteller eine UDI (Unique Device Identification) vergeben wurde.

15.2.1.2 Er stellt gemäß Art. 14 III MDR sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben des Lieferers entsprechen, solange sich das Produkt in der Verantwortung des Bestellers befindet.

15.2.1.3 Der Besteller teilt dem Lieferer unverzüglich schriftlich (an Ortho-Reha Neuhof GmbH, Gundelfinger Straße 6, 90451 Nürnberg, Deutschland) mit, wenn er gemäß Art. 14 IV MDR der Ansicht ist, dass ein Produkt nicht den Vorgaben der MDR entspricht und stellt sicher, dass bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden um die Konformität des Produkts herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Ist der Besteller der Ansicht, dass vom Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht, so informiert er unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates.

15.2.1.4 Gehen dem Besteller Beschwerden und Berichte im Zusammenhang mit dem Medizinprodukt im Sinne des Art. 14 V MDR zu, so leitet er diese unverzüglich schriftlich an den Lieferer Ortho-Reha Neuhof GmbH, Gundelfinger Straße 6, 90451 Nürnberg, Deutschland, weiter. Der Besteller führt ein Register über Beschwerden, nichtkonformen Produkte, Rücknahmen und Rückrufe, hält den Lieferer über diese Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden und stellt dem Lieferer, auf dessen Aufforderung hin, alle Informationen schriftlich zur Verfügung.

Der Besteller verpflichtet sich Beschwerden, nichtkonforme Produkte, Rücknahmen und Rückrufe in diesem Register für einen Zeitraum von 10 Jahren zu dokumentieren.

Nach Ablauf der genannten Frist von 10 Jahren übergibt der Besteller dem Lieferer die gesammelten Angaben oder entsorgt diese nach Aufforderung des Lieferers ordnungsgemäß.

15.2.1.5 Die unter 15.2.1.1 bis 15.2.1.4 aufgezählten Pflichten sind nur exemplarisch und nicht abschließend. Der Besteller ist verpflichtet alle ihm gemäß Art. 14 MDR auferlegten Pflichten zu erfüllen.

15.2.2 Der Besteller verpflichtet sich sicherzustellen, dass die unter 15.2.1 der AGB genannten Anforderungen auch im Falle einer Betriebseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingehalten werden.

15.3 Verpflichtungen für Rückverfolgbarkeit

15.3.1 Der Besteller ist zur Zusammenarbeit mit dem Lieferer gemäß Art. 25 I MDR verpflichtet, um die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu gewährleisten.

15.3.2 Der Besteller verpflichtet sich gemäß Art. 25 II MDR für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Inverkehrbringen des letzten Produkts sicherzustellen, dass er jederzeit gegenüber den Behörden über alle Wirtschaftsakteure, von denen er ein Produkt direkt bezogen oder an die er ein Produkt direkt abgegeben hat, Angaben machen kann.

15.3.3 Zur Gewährleistung dieser Verpflichtung richtet der Besteller ein entsprechendes Verfahren ein, welches er nach Maßgabe des ISO 13485:2016 Punkt 7.5.9 dokumentiert.

Nach Ablauf der genannten Frist von 10 Jahren übergibt der Besteller dem Lieferer die gesammelten Angaben oder entsorgt diese nach Aufforderung des Lieferers ordnungsgemäß.

Der Besteller verpflichtet sich sicherzustellen, dass die unter 15.3 der AGB genannten Anforderungen auch im Falle einer Betriebseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingehalten werden.

15.4 Produktwerbung
Sofern der Besteller eine Bewerbung der Waren des Lieferers vornehmen will, verpflichtet sich der Besteller dazu, bei der Bewerbung der Ware ausschließlich die vom Lieferer bereitgestellten Materialien zu verwenden. Dem Besteller ist es zur Vermeidung irreführender Aussagen gemäß Art. 7 MDR untersagt ohne Einwilligung des Lieferers Werbung für ein Medizinprodukt des Lieferers zu machen.

15.5 Pflichtverletzung
Ein Verstoß gegen die Pflichten der Nummer 15 der AGB stellt gegenüber dem Lieferer eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 241 II BGB dar.

16. VERSCHIEDENES

16.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AGB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.

16.2 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen.

16.3 Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers

Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.

16.4 Gewerbliche Schutzrechte Dritter

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

16.5 Der Besteller teilt dem Lieferer unverzüglich Änderungen und Ergänzungen, welche sich auf das Vertragsverhältnis und dessen Durchführung auswirken schriftlich an Ortho-Reha Neuhof GmbH, Gundelfinger Straße 6, 90451 Nürnberg, Deutschland, mit.

16.6 Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (siehe § 15 VerpG) können unentgeltlich an uns zurückgegeben werden. Handelt es sich bei einem Besteller um keine private Haushaltung, dann trägt der Besteller die Kosten für den Rückversand an den Lieferer.

17. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SONSTIGES

17.1 Erfüllungsort ist – soweit nicht anders vereinbart – 90451 Nürnberg, Deutschland.

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.3 Der Lieferer ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.

17.4 Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung der AGB oder der Unwirksamkeit des Teils einer Bestimmung der AGB, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile dieser Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung wird insofern durch eine wirksame Bestimmung, welche den gewünschten Regelungszweck am sinnvollsten verwirklicht, ersetzt.