Veröffentlicht: 2. März 2026|Kategorien: Anwenderinfos|5 min read|

Autofahren mit Prothese

Mit dem Auto mobil zu sein ermöglicht Selbstständigkeit und Flexibilität sowie aktive Teilhabe am gesellschaftlichen, beruflichen und familiären Leben. Auch mit Prothesen ist das Autofahren möglich. Dazu braucht es ein Gutachten sowie eine Schulung, um die Fahreignung zu überprüfen. Zudem ist entscheidend, das Fahrzeug an die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen der Prothesenträger*innen anzupassen.

Autofahren als Prothesenträger*in – Ablauf mit und ohne Führerschein

Je nachdem, ob bereits vor der Amputation ein Führerschein vorhanden war, unterscheidet sich der Weg zur Fahrerlaubnis und zur individuellen Fahrzeuganpassung. Die dargestellten Schritte geben einen groben Überblick über den üblichen Ablauf, der jedoch je nach individueller Situation abweichen kann.

Prüfung der Fahreignung

Eine körperliche Einschränkung schließt die Fahreignung nicht aus, sondern wird individuell geklärt. Eine Fahrerlaubnis wird durch spezielle Auflagen und/oder entsprechende Beschränkungen ermöglicht.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort beantragt werden. Diese prüft, inwieweit die persönliche Einschränkung die Fahreignung beeinträchtigt oder auch ausschließt. Für die Prüfung fordert die Behörde i.d.R.:

  • ein ärztliches Gutachten

  • ein technisches Sachverständigengutachten sowie

  • eine Fahrprobe (meist nach der Fahrschulung) mit einem Sachverständigen in einem geeigneten Fahrzeug

Das Bild zeigt zwei Personen, die sich einem Auto zuwenden. Einer davon hält ein Klemmbrett.

Medizinisches Gutachten

Das medizinische Gutachten muss selbst bezahlt werden und kann nur von einer bestimmten Gruppe an Ärzt*innen, die die Fahrerlaubnisbehörde bestimmt, angefertigt werden. Entsprechende Ärzt*innen können bei den Ärztekammern erfragt werden. Anwender*innen wählen unter Berücksichtigung der Vorgaben den/die medizinische*n Gutachter*in selbst aus, wobei diese*r nicht gleichzeitig für die Behandlung zuständig sein darf.

Das Gutachten beinhaltet neben den persönlichen Daten die detaillierte Erläuterung der Behinderung und den damit verbundenen körperlichen Einschränkungen. Mögliche Bedenken an der Fahreignung werden im Gutachten erläutert.

Technisches Gutachten

Medizinisch-psychologisches Gutachten

  • Medizinische Untersuchung: Überprüfung, ob körperliche Beeinträchtigungen einer Teilnahme am Straßenverkehr entgegenstehen

  • Psychologische Untersuchung: Abklärung, ob Eignungszweifel berechtigt sind

  • Leistungstests am Computer: Testen der Sinneswahrnehmung, Reaktionsschnelligkeit sowie -genauigkeit, individuelle Belastbarkeit


Die Kosten für das medizinisch-psychologische Gutachten variieren je nach Begutachtungsstelle und sollten deshalb vorab erfragt werden.

Wenn das Überprüfungsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist und die Führerscheinstelle bestimmte Auflagen oder Einschränkungen festgelegt hat, steht die persönliche Eignung fest. Eine erneute Überprüfung erfolgt nur bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Umschreibung des Führerscheins

Fahrzeuginhaber*innen sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Behinderung, die nach Erwerb der Fahrerlaubnis auftritt, zu melden. Dennoch sollten Fahrzeuginhaber*innen ärztlich abklären, ob ihre Fahreignung noch gegeben ist und notwendige Fahrzeuganpassungen besprechen. Passiert aufgrund einer Einschränkung ein Unfall, kann der Fahrer strafrechtlich verantwortlich sein. In diesem Fall könnte die Kfz-Haftpflichtversicherung Regress verlangen und die Kaskoversicherung könnte ihre Leistungen ganz oder teilweise verweigern.